FELNET Umweltinformationen

Die Bereitstellung von Umweltinformationen von oder durch Partner ist das Kerngeschäft von FELNET.

Die Bezeichnung "Umweltinformationen" ist sehr weit gefasst. Es geht nicht nur um die Begriffe, an die wir üblicherweise denken, wenn wir über die Umwelt sprechen, wie zum Beispiel die eine oder andere Form der Verschmutzung (Luft-, Licht-, Boden- und Wasserverschmutzung, Lärm, Treibhausgase, Schwingungen, ...), Erhaltung oder Verbesserung der Umweltqualität usw., sondern auch darum, wie diese verschiedenen Elemente durch das soziale und wirtschaftliche Handeln des Menschen, einschließlich Industrie, Landwirtschaft, Raumplanung, Verkehr usw. beeinflusst werden, und die Auswirkungen dieser auf Gesundheit und Sicherheit.

Die Suche nach einer wissenschaftlicheren Beschreibung führte uns zum "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten"(und seine Anhänge), das von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa - kurz UN/ECE - abgeschlossen und am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnet wurde. Diese Beschreibung findet sich in Artikel 7 der FELNET-Satzung wieder.

Der Text des Übereinkommens (*) definiert in Artikel 2 §3 den Begriff der Umweltinformationen (op.cit.) als alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über:

  • a. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  • b. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;
  • c. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder — auf dem Weg über diese Bestandteile — von den unter Buchstabe b genannten Faktoren, Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können

 

(*) Belgisches Staatsblatt vom 24 April 2003, dritte Ausgabe, S. 22128-22148